Verfahren der Mitbestimmung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
§ 23, § 26 BeamtStG.
§ 85 SGB IX a. F.
§ 39 LBG BE.
§ 72, § 73, § 88 PersVG BE.
Im Verfahren der Mitbestimmung bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag des Beamten nach § 88 Nr. 10 PersVG BE kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht darauf stützen, die Zustimmung der Vertretung der schwerbehinderten Menschen oder der Frauenvertreterin beruhe auf unzureichenden Informationen durch den Dienstherrn (wie BVerwG, Beschl. v. 20.3.1996 – 6 P 7.94 – BVerwGE 100, 354).
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