1. Die Beschränkung der Wählbarkeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen auf Frauen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG) ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, der Wissenschaftsfreiheit sowie dem Demokratieprinzip vereinbar; sie ist als Maßnahme zur Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich durch das Gleichstellungsgebot gerechtfertigt.
2. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG) steht im Einklang mit dem Demokratieprinzip und der Wissenschaftsfreiheit.
3. Die Regelung zur Besetzung des Hochschulrates (§ 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG), wonach drei seiner acht Mitglieder Frauen sein sollen, ist ebenfalls durch das Gleichstellungsgebot gerechtfertigt; die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot und steht auch mit den organisationsrechtlichen Maßgaben, die aus der Wissenschaftsfreiheit folgen, in Einklang.
§ 6, § 34 ThürHG
VerfGH Thüringen, Urt. v. 6.3.2024 – 23/18 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann, abgedruckt indiesem Heft ab S. 455
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-23 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.