Die Entwicklung, welche die Netto-Besoldung des Klägers (BesGr A 9 BBesO) in den Jahren 2002 bis 2005 infolge des fast vollständigen Wegfalls der Sonderzahlung für 2005 und ihres fehlenden wirtschaftlichen Ausgleichs genommen hat, ist mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung unvereinbar.
Die Besoldung des Klägers ist in diesem Zeitraum sowohl von der Einkommensentwicklung vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst als auch von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 iVm § 20 Abs. 2 Satz 1 nebst Anl. I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 nebst Anl. V, § 40 Abs. 2 und § 51 BBesG.
VG Braunschweig, Vorlagebeschl. vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 –
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