Art 33 Abs 2 GG.
§ 109 GewO.
1. Bei einer Auswahlentscheidung können das qualifizierte Arbeitszeugnis eines Tarifbeschäftigten und die dienstliche Beurteilung eines Beamten grundsätzlich miteinander verglichen werden.
2. Die Vergleichbarkeit scheitert nicht daran, dass nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ein wohlwollender Maßstab anzulegen ist. Für das Arbeitszeugnis gilt nicht nur der Maßstab eines wohlwollenden Arbeitgebers, sondern auch der Grundsatz der Wahrheit.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 26.2.2019 – 2 EO 883/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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