1. Es wird festgestellt, dass auf der Grundlage des von sämtlichen Beteiligten des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens übereinstimmend dem Fachsenat unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlags ein dem Vorschlag entsprechender Vergleich zu Stande gekommen ist.
2. Der zu Stande gekommene Vergleich hat – einschließlich seiner Begründungserwägungen – den folgenden Inhalt:
In der Bundespersonalvertretungssache haben die Beteiligten die Auflagen- und Hinweisverfügung vom OVG Münster vom 17.11.2006 zur Kenntnis genommen. Nach summarischer Bewertung des Gerichts würde im Falle einer streitigen Entscheidung die Wahl 2004 des BPR für ungültig zu erklären und die Beschwerde des BPR als unbegründet zurückzuweisen sein.
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