Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 10, § 52 Abs. 1 BPersVG.
1. Aus den Vorgaben über das Verbot, freigestellte Personalratsmitglieder zu benachteiligen (§§ 10, 52 Abs. 1 S. 2 BPersVG) folgt das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte.
2. Das gänzliche Fehlen einer tariflich für die Eingruppierung geforderten Qualifikation bei dem betreffenden Personalratsmitglied (hier: zusätzliche militärische Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster gemäß Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund) kann im Rahmen der hypothetischen Karriereentwicklung regelmäßig nicht fiktiv nachgezeichnet werden.
LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.3.2026 – 13 SLa 772/24 E –
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