Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Hat ein im Geltungsbereich des TVöD-K beschäftigter Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze, ist gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren.
2. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K enthält eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung. Ein Anspruch auf die dort geregelten Zeitzuschläge – mit Ausnahme des Überstundenzuschlags – besteht bei Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft daher nur dann, wenn die in § 8 Abs. 1 TVöD- K geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dh. der Arbeitnehmer tatsächlich während der dort genannten Zeiten arbeitet.
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