Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Regelungen in § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 BremPersVG enthalten – wie § 8, § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 78 Satz 2 BetrVG – das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Der Anspruch kommt insbesondere bei einer Freistellung für Personalratstätigkeiten in Betracht. In einem solchen Fall bedarf es der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ohne die Freistellung. Hierdurch darf der Amtsträger weder besser noch schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Personalratsamt.
2. Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung befördert worden wäre, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Personalratstätigkeit und/oder Freistellung erfolglos geblieben ist. Er kann ferner dartun, dass er eine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen der Amtstätigkeit unterlassen hat und die Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG hätte sein müssen. Schließlich kann er auch geltend machen, dass eine tatsächliche oder fiktive Bewerbung ausschließlich deshalb keinen Erfolg gehabt hat oder gehabt hätte, weil ihm die erforderlichen aktuellen Fachkenntnisse gerade wegen der Personalratstätigkeit und/oder der Freistellung fehlten.
3. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen sein als das vergleichbarer Bediensteter mit üblicher beruflicher Entwicklung. Für einen Anspruch nach dieser – im Wesentlichen § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG entsprechenden – Bestimmung muss der Amtsinhaber dartun, dass die mit ihm bei der Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer typischerweise eine entsprechende berufliche Entwicklung genommen haben. Der Umstand, dass dies bei einzelnen Arbeitnehmern der Fall war, genügt nicht.
§ 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 Brem-PersVG.
§ 8, § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
BAG, Urt. v. 14. Juli 2010 – 7 AZR 359/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-30 |
Seiten 225 - 229
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