§ 8, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2,
§ 84, § 86 Nr. 8, 13 BPersVG.
§ 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
§ 83 Abs. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 920 Abs. 2, § 935, § 936, § 937 Abs. 2, § 940 ZPO.
Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf in der Ausübung seines
Personalrats amtes nicht behindert werden, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich
unwirksam ist.
2. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist das außerordentlich gekündigte
Personalratsmitglied grundsätzlich aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG
an der Ausübung seines Amtes verhindert.
3. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des
Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kun
digen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss. Die Unwirksamkeit der Kündigung
muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in recht
licher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegen.
BVerwG, Beschl. v. 4.2.2021 – 5 VR 1.20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-24 |
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