Der Rechtsbegriff der „Verhinderung“ bei Wahrnehmung von Mitgliedschaften ist in umfangreicher Kasuistik entfaltet und ausdifferenziert worden. Es reicht also nicht, dass ein Mitglied nicht erscheint; vielmehr muss es „verhindert“ sein. Doch wird dieser in sämtlichen einschlägigen Gesetzen verwendete Begriff nicht näher definiert. Diese Rechtsfrage ist insbesondere bei Sitzungen nicht trivial. Aus dem Wahlergebnis leitet sich die Sitzverteilung auf die Wahlvorschlagslisten ab, woraus sich auch die Mehrheitsverhältnisse im Gremium ergeben sollen.
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