Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Bei dem Personalrat einer angegliederten Einrichtung einer Hochschule handelt es sich nicht um einen Personalrat im Hochschulbereich iSv. § 77 Abs. 4 MBG. Die angegliederte Einrichtung ist weder selbst Hochschule noch Teil einer Hochschule. Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen um ein Jahr gemäß § 77 Abs. 4 MBG erfaßt nur die befristeten Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern der besonderen Personalräte, die für Beschäftigte mit Lehraufgaben und wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen gewählt werden.
§§ 38 Abs. 1, 77 Abs. 4 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG).
§§ 1 Abs. 1, 58, 60 Abs. 1, 117 Abs. 1 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG).
§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Art. 3 Abs. 1 GG.
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 4. Juni 2003 – 7 AZR 281/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-04-01 |
Seiten 143 - 144
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