Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bzw. nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 befristeten Arbeitsverhältnis Elternzeit in Anspruch, die über das vereinbarte Vertragsende hinausreicht, so dauert das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Wiss-ZeitVG bzw. § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 über das vereinbarte Vertragsende hinaus fort und verlängert sich im Anschluss an die Elternzeit noch um die vor dem vereinbarten Vertragsende liegende Dauer der Elternzeit.
§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 6 Abs. 1 WissZeitVG.
§ 57 a Abs. 1 Satz 1, § 57 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 HRG 2004.
§ 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, Abs. 3 BEEG.
BAG, Urt. v. 28. 5. 2014 – 7 AZR 456/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.12.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
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