Erfolgt im Rahmen der Personalratsbeteiligung eine konkrete Bezeichnung des Verlängerungsgrundes eines Arbeitsvertrages, dann führt dies dazu, dass der Arbeitgeber auf diesen Verlängerungsgrund festgelegt ist. Der Arbeitgeber kann in einer Auseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin den Verlängerungsgrund nicht gegen einen solchen Verlängerungsgrund austauschen, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. Erfolgt gleichwohl ein solcher Austausch, dann ist die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
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