Soweit eine Geschäftsordnung (hier: der Stiftung Sächsische Gedenkstätten) einem Personalratsmitglied in weitreichendem Maße Befugnisse zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten in der Dienststelle einräumt, führt dies zum Verlust der Wählbarkeit nach § 14 Abs. 4 SächsPersVG und im Zuge davon auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
OVG Sachsen, Beschl. v. 19.3.2025 – 9 B 50/24.PL –
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