Die zunehmende Präsenz der im Internet vertretenen Behörden zeigt die Bereitschaft zur Modernisierung von Verwaltungs- und Serviceleistungen. Begrüßenswert ist das erkennbare Bemühen, den Kontakt der Verwaltung mit den Bürgern schneller, einfacher und insbesondere transparenter zu machen. In diesem Kontext hat sich der Begriff „eGovernment“ im Bereich der öffentlichen Verwaltung etabliert. Hierunter ist das Bestreben der öffentlichen Verwaltung zu verstehen, ihre Aufgaben durch Inanspruchnahme der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie zu erledigen. Dies gilt insbesondere für die Präsenz im Internet2. Neben anderen Anwendungsbereichen stehen hier die Beziehungen der Verwaltung zum Bürger und umgekehrt (Government to Citizen – G2C im Vordergrund.
Die Behörden haben inzwischen erkannt, dass sich das Medium Internet in besonderem Maße für eine Angebots-Präsentation (zum Exempel Hinweise zu Auf gaben und Öffnungszeiten, Ansprechpartner für bestimmte Aufgabenbereiche, zum Abruf bereit gehaltene Informationen, Materialien oder Formulare) und zur eigenen Darstellung dem Bürger gegenüber eignet. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass mit der Einstellung von Informationen im Internet (weltweiter Abruf durch einen unbestimmten Personenkreis) Gefahren und Risiken für das informationelle Selbstbestimmungsrecht einhergehen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung personenbezogener Mitarbeiterdaten im Internet. Vorhandene Datenschutzstandards dürfen nicht abgebaut werden.
Zahlreiche Anfragen bei den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind Beleg dafür, dass bei vielen Behörden zum Teil große Unsicherheiten hinsichtlich der Veröffentlichung personenbezogener Daten von Beamten und Arbeitnehmern (Beschäftigtendaten) des öffentlichen Dienstes im Internet bestehen. Dies lässt den Schluss zu, dass offensichtlich immer noch nicht hinreichend bekannt ist, welche Informationen veröffentlicht werden dürfen. Die Folge ist, dass schutzwürdige Informationen im Internet unberechtigt allgemein zugänglich gemacht werden und so gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen wird.
Schließlich stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welche Beschäftigtendaten in das Internet eingestellt werden dürfen. Schließlich geht es in diesem Kontext darum, dem Bürger neben der Darstellung des eigenen Aufgabenbereichs auch geeignete Ansprechpartner via Internet anzubieten. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit Leitungsfunktionen oder herausgehobenen Funktionsträgern sowie für solche mit ständigen Außenkontakten.
Bei bestehenden Zweifeln sollte bereits im Vorfeld vorgesehener Veröffentlichungen im Internet auf die Hinzuziehung des behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die ins Internet eingestellt werden sollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 134 - 141
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