§ 65, §§ 80 ff. ArbGG.
§ 84 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 88 SächsPersVG.
§ 77 BetrVG.
§ 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 BPersVG.
1. Verneint das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung des § 65 ArbGG die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und lehnt es deshalb einen Antrag als unzulässig ab, ist dies ein Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
2. Mit der Verpflichtung der Dienststellenleitung, Dienstvereinbarungen durchzuführen, korrespondiert das gerichtlich durchsetzbare Recht der Personalvertretung, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können.
BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 – 5 P 2/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-27 |
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