1. Versammlungen der Vertrauenspersonen (§ 32 Abs. 1 bis 3 SBG) sind auch bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu bilden.
2. Erfüllt ein Feldlager im Auslandseinsatz die Merkmale eines Kasernenbereichs, so ist eine Versammlung der Vertrauenspersonen auf Feldlagerebene zu bilden, die – nach Maßgabe der Beteiligungsvorschriften – die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Feldlagerkommandanten vertritt. Das Feldlager Camp Marmal in Mazar-e-Sharif/Afghanistan stellt einen solchen Kasernenbereich dar.
3. Eine Maßnahme, an deren Erlass eine Versammlung der Vertrauenspersonen zu beteiligen ist, aber nicht beteiligt wurde, ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn eine Versammlung der Vertrauenspersonen faktisch nicht vorhanden oder nicht handlungsfähig war, weil es der zuständige Vorgesetzte unterlassen hat, die Versammlung zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl ihres Sprechers einzuberufen.
§ 2 Abs. 6, § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG.
§ 32 § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO.
BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2009 – 1 WB 15.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-30 |
Seiten 424 - 435
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