1. Die Existenz eines Nebenstellenleiters ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung.
2. Der Personalrat einer Nebenstelle, die keinen Dienststellenleiter hat, hat keinen Informationsanspruch gegen über dem Leiter der Hauptdienststelle.
3. Der Leiter der Hauptdienststelle ist nicht verpflichtet, für die verselbständigte Nebenstelle einen Leiter zu berufen.
§ 6 Abs. 3, §§ 57, 71 SAPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 13. September 2010 – 6 P 14.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-24 |
Seiten 103 - 106
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