1. Die Versetzung einer schwerbehinderten Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand bedarf keiner vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes.
2. Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats nach erneuter, nunmehr um das amtsärztliche Gutachten ergänzter Mitbestimmungsvorlage ist unbeachtlich, wenn allein das Fehlen der wiederholten Befassung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Frauenvertreterin gerügt wird.
§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 21 Nr. 4, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 45 Satz 1 BeamtStG.
§ 168 SGB IX.
§ 4 BeamtVG Berlin.
§ 79 Abs. 2, § 88 Nr. 10 PersVG Berlin.
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.7.2021 – 4 B 14.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-25 |
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