Die Versetzung eines Beamten ist nur zulässig, wenn sie in ein anderes Amt erfolgt. Eine Versetzung zur Untätigkeit ist mit § 26 BBG unvereinbar, weil damit ohne Rechtsgrundlage in das Amtsführungsrecht (§ 60 BBG) und den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eingegriffen wird.
Beschäftigte im Arbeitsverhältnis und Beamte befinden sich für eine Auswahl zwecks Versetzung zu einer Personalservice-Agentur nicht in einer vergleichbaren Lage. Ihre Statusunterschiede verlangen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dieser Unterschiede getroffen wird.
Die Auswahl von Beschäftigten, die in einem Postnachfolgeunternehmen tätig sind und zu einer Personalservice-Agentur oder einer sonstigen Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit versetzt werden sollen, muss nach § 5 Abs. 3 PostPersRG ausschließlich nach dem Leistungsprinzip getroffen werden. Eine Auswahl nach Sozialkriterien ist mit § 5 Abs. 3 Post-PersRG unvereinbar.
§ 1 Abs. 1 BLV gilt nach § 1 PostLV auch in den Postnachfolgeunternehmen und verpflichtet dazu, Auswahlen für Dienstpostenbesetzungen (= Arbeitsplätze), soweit sie Beamte betreffen, ausschließlich nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen.
Sozialkriterien, die ohne Unterscheidung von Frauen und Männern auf den Familienstand abstellen, diskriminieren mittelbar wegen des Geschlechts. Der Familienstand kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Relevanz des Kriteriums auf eine Auswahl unter Angehörigen desselben Geschlechts beschränkt.
§§ 26, 27, 172 BBG.
§§ 18, 20, 126 Abs. 3 Nr 2 BRRG.
§ 1 Abs. 1 BLV.
§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 4, 5, 6, Post Pers RG.
VG Frankfurt, Urt. v. 22. 3. 2004 – 9 E 4456/03 (V) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 299 - 308
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