1. Die Versetzung eines Beamten setzt voraus, dass ihm ein dem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt als auch ein entsprechendes konkret-funktionelles Amt übertragen werden.
2. Im sog. Berliner „Stellenpool“ stehen Ämter in diesem Sinne nicht zur Verfügung. Eine Versetzung ist rechtswidrig. (Leits. d. Red.)
§ 61 LBG Bln. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Berliner Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements – Stellenpool – (Stellenpoolgesetz – StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl S. 589).
BVerwG, Urt. v. 18. September 2008 –2 C 3.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-01 |
Seiten 130 - 134
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: