Mit Beschluss vom 9.4.2024 hat das BVerfG § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW, der es ermöglichte, Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung verdient breite Aufmerksamkeit, da sie Konsequenzen für vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern hat und darüber hinaus grundlegende Aussagen zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Figur des politischen Beamten trifft.
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