Die Verteilung der beim Arbeitgeber zu beantragenden Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit für Personalratsmitglieder erfolgt an Hand des erzielten Wahlergebnisses nach dem Verfahren Hare-Niemeyer.
Der Umstand, dass der freizustellende Vorsitzende dabei anzurechnen ist (§ 40 Abs. 3 Satz 2) belegt, dass der Gruppe bzw. Gewerkschaft oder Liste, der der Vor sitzende angehört, keine zusätzliche Freistellung verschafft werden soll.
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