1. Art. 46 Abs. 3 BayPVG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur die nach Abzug der Vorstandsmitglieder verbleibenden Freistellungskontingente nach dem Höchstzahlverfahren zwischen den Listen zu verteilen wären.
2. Dem Personalrat steht bei der Auswahl, welches Personalratsmitglied freigestellt wird, ein Ermessen zu, welches nur unter besonderen Umständen auf Null reduziert ist.
(Redaktionelle Leitsatze aus den Entscheidungsgründen)
Art. 46 Abs. 3 BayPVG.
VG München, Beschl. v. 5.12.2023 – M 20 P 22.882 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-18 |
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