Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes der vertraulichen Kommunikation von Staatsdienern über Messenger-Dienste beschäftigt aus dienstrechtlicher Perspektive aktuell Behörden wie Gerichte. Eine neue Entscheidung des VGH Bayern könnte diese Grundsatzdiskussion um eine weitere Facette bereichert haben: Gibt es eine „Vertraulichkeit light“, die in bestimmten Konstellationen einem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht entgegensteht? Dieser Frage möchte der vorliegende Besprechungsaufsatz nachgehen.
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