Ständiger Vertreter des Dienststellenleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG ist auch der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters oder Amtsdirektors gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf. Die fakultativen weiteren Stellvertreter gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf sind demgegenüber keine ständigen Vertreter des Dienststellenleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG; sie bleiben zum Personalrat wählbar.
VG Potsdam, Beschl. v. 4.9.2018 – VG 21 K 1619/18.PVL –
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