In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren werden die Interessen des Personalrats im Regelfall ausreichend gewahrt, wenn an den vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anberaumten Anhörungsterminen neben dem beauftragten Prozessbevollmächtigten (nur) der Vorsitzende des Personalrats teilnimmt. Eine weitergehende Vertretungsregelung, die für den Regelfall zusätzlich die Teilnahme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats fordert, ist demgegenüber zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Personalrats nicht erforderlich und liegt damit auch dann außerhalb der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen, wenn der Stellvertreter zur Wahrnehmung entsprechender Termine Freizeitausgleich einbringen kann.
§§ 29 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 25. 2. 2004 – 1 A 2078/01.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 435 - 436
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