Verwaltungsaktqualität der fiktiven Laufbahnnachzeichnung eines Personalratsmitglieds
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 36 Abs. 6 MBG Schl.-H.
Die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist wie eine „reale Beurteilung“, aus der sie fortgeschrieben wird, kein Verwaltungsakt, sodass richtige Klageart die allgemeine Leistungsklage ist.
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 9.3.2026 – 2 LA 13/22 –
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