Die nach §§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV erforderliche fiktive Prognose, dass der wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat (hier: Betriebsrat eines Postnachfolgeunternehmens) ganz oder weitgehend freigestellte Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte, kann sich nach der Rechtsprechung des BVerwG auch daraus ergeben, dass sich die dem freigestellten Beamten nach Leistungsstand und Tätigkeit vergleichbaren Beamten später bei einer Erprobung ähnlicher Art überwiegend bewährt haben. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht geeignet, eine klare Bewertung zu überspielen, dass die vor der Freistellung von dem Beamten gezeigte Qualifikation und deren Abgleich mit den Anforderungen des Beförderungsamtes eine positive Prognose nicht erlauben.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 22 Abs. 2 BBG.
§ 32 Nr. 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, BLV.
§ 46, § 107 BPersVG.
§ 24 PostPersRG.
§ 38, § 78 BetrVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.7.2018 – 1 B 827/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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