1. Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann ihren Vorsitzenden bevollmächtigen, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
2. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit in einem Job-Center zugewiesen ist, sind nicht als Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit zu zählen.
§§ 88 Abs. 2 Satz 2, 16, 25 BPersVG.
§ 383 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
BVerwG, Beschl. v. 11.10.2013 – 6 PB 28.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-02 |
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