Voraussetzung für den Erstattungsanspruch auf Fortbildungskosten
Eine Erstattungspflicht für Schulungskosten nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich ist.
Die subjektive Erforderlichkeit entfällt, wenn ein Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat, etwa durch eine langjährige Tätigkeit im Personalrat (hier: 6 bzw. 22 Jahre).
§ 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 A 2349/17.PVL –
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