Der Beitrag nimmt die Vorschrift des § 76 BPersVG in den Blick und stellt diese in den Kontext mit dem Mitbestimmungsverfahren nach § 70 Abs. 1 BPersVG. Er analysiert die Sonderstellung dieser Bestimmung und verdeutlicht deren Ausnahmeregelung für den Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens zwischen Dienststelle und Personalrat, die von der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme absieht. Dabei setzt er sich mit dem Mitbestimmungsgedanken im öffentlichen Dienst auseinander, verdeutlicht die Eigenschaft des § 76 BPersVG als dessen „Störfaktor“ und geht insbesondere auch auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Vorschrift und eine Darstellung des dienststelleninternen Entscheidungsverfahrens im Lichte der Mitbestimmung ein.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.02.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-01-22 |
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