1. Gegen die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 PersVG LSA spricht nicht allein der Umstand, dass die Dienststelle eine entstehende Notsituation frühzeitig hätte erkennen müssen und dennoch untätig geblieben ist.
2. Eine vorläufige Regelung i. S .v. § 97 Abs. 3 PersVG LSA darf nur in besonderen Ausnahmefällen mit der endgültigen Regelung identisch sein.
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