1. Einstweilige Verfügungen sind auch in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zulässig. Die Besetzungen der Fachkammern und -senate richten sich insoweit allerdings allein nach den gesetzlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung entscheiden deshalb die verwaltungsgerichtlichen Spruchkörper ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter.
2. Da die Prüfung, ob eine beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen verstößt, nach der gesetz geberischen Wertung typischerweise der nachträglichen Überprüfung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, fehlt es einer vorherigen Überprüfung der Maßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG regelmäßig an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch den Vollzug der Maßnahme schwere und unzumutbare Nachteile für den Personalrat entstehen würden, die auch durch ihre Rückgängigmachung nicht auszugleichen wären.
§ 85 ArbGG.
§ 9 VwGO.
§ 74 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 14, 15, § 80 Abs. 2, § 121 LPersVG.
§ 2 AGVwGO.
OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 19.5.2016 – 5 B 10334/16.OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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