Für die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angestrebte gerichtliche Feststellung, dass die Soldaten in einer militärischen Dienststelle Personalvertretungen wählen, kommt dem Bezirkspersonalrat bei der übergeordneten militärischen Dienststelle, nicht aber dem einzelnen der Dienststelle angehörenden Soldaten die Antragsbefugnis zu.
§§ 2, 49, SBG.
§§ 53, 83 BPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 23. September 2004
– BVerwG 6 P 5.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 142 - 143
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