1. Ein Berichtigungsbegehren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wahlanfechtung ist nur zu fordern, wenn die Mängel oder Fehler ohne weiteres wieder behoben werden können, ohne dass hierzu eine Wiederholung der gesamten Wahl erforderlich ist
2. Die Stimmabgabe im Rahmen der Briefwahl muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Rahmen der Urnenwahl erfolgen. Eine Berücksichtigung von Briefwahlunterlagen, die erst nach Abschluss der Stimmabgabe eingegangen sind, ist nicht zulässig.
3. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu den Briefwahlunterlagen stellt einen wesentlichen Verfahrensverstoß dar.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2018 – 9 A 53/17.PL –
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