Bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ verbietet sich ein Abstellen auf die kurzfristig zum Wahltage bestehende Beschäftigtenzahl. Maßgeblich ist die auf Dauer zu ersehende Zahl der in der Dienststelle Tätigen.
(Leits. d. Red.)
§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1, 25 BPersVG.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO.
OVG NRW, Beschluss vom 15. 4. 2003 – 1 A 3281/02.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-03-01 |
Seiten 101 - 104
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