§§ 25 SächsPersVG.
§§ 25, 28, 17, 18 SächsPersVWVO.
1. Ein Berichtigungsbegehren als Zulässigkeitsvor aussetzung für eine Wahlanfechtung ist nur zu fordern, wenn die Mängel oder Fehler ohne Weiteres wieder behoben werden können, ohne dass hierzu eine Wiederholung der gesamten Wahl erforderlich ist.
2. Eine Wahlanfechtung ist regelmäßig bei der Verletzung der zwingenden Vorgaben begründet bei
– Abweichung in der Gestaltung der Stimmzettel,
– unterschiedlichem Abschluss der Frist für Wahlhandlungen,
– Abweichungen bei einzelnen Wahlhandlungen von
den durch die Wahlordnung vorgegebenen Fristen.
3. Die Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses reicht im Verfahrensgang aus, um eine Wahl erfolgreich anzufechten; es ist nicht erforderlich, dass das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst worden ist.
4. Eine Personenidentität von Wahlkandidat und Wahlvorstand ist unschädlich.
(Leits. der Red. a. d. Gründen)
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.3.2018 – 9 A 53/17.PL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-22 |
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