Die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA führen alle Beschäftigten herbei, die in der Nebenstelle tätig sind. Wahlberechtigt zum Personalrat der verselbständigten Dienststelle sind ebenfalls alle Beschäftigten dieser Dienststelle, und zwar auch solche Beschäftigten, die nicht in diese Dienststelle eingegliedert“ sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um räumlich entfernte Nebendienststellen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 PersVG LSA handelt.
§ 6 Abs. 3 PersVG LSA.
VG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2022 – 17 A5/20 MD –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-25 |
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