Für eine zulässige Wahlanfechtung reicht es aus, dass der Anfechtende einen relevanten Einzelsachverhalt vorträgt, der als tragfähiger Wahlanfechtungsgrund nicht von vornherein ausscheidet.
Es stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, wenn ein Beschäftigter als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes an der Durchführung einer Personalratswahl beteiligt war, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Aufgrund der Art des Wahlrechtsverstoßes besteht bei der unberechtigten Beteiligung eines Beschäftigten als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes an der Durchführung der Wahl stets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses.
§§ 20, 22 LPVG.
OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2014 – 20 A 1888/13.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-26 |
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