1. Eine Wahlanfechtung bedarf zur Begründung der Darlegung, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahl verfahren verstoßen worden sein soll.
2. Es bedeutet keinen Fehler der Bekanntmachung der Wahlvorschläge, dass diese zunächst die Kennworte mit zwei Personen und danach die Kennworte mit allen zu wählenden Personen anführen.
3. Eine vorübergehend unvollständige Mitteilung einer Liste bewirkt nicht die Verletzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO, wenn danach der allein maßgebliche Aushang fehlerfrei erfolgt.
4. Die Wahlumschläge müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben, hingegen nicht notwendig (selbstklebend) verschließbar sein (siehe § 15 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO; anders der zu verschließende Freiumschlag bei der Briefwahl, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BPersVWO).
5. Eine rechtliche Reglementierung des Wahlkampfs setzt im Wesentlichen erst ein, wenn der Persönlichkeitsschutz von Bewerbern oder die Autonomie der Willensbildung von Wählern spürbar in Gefahr geraten können. Ein Entfernen oder Überkleben der Wahl werbung der Konkurrenz verstößt nicht ohne weiteres gegen diese Verbote. Denn die Wähler können sich ein eigenständiges Urteil bilden über unfaires oder unsachliches Verhalten.
§ 25 BPersVG.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.8.2014 – OVG 62 PV 10.13 –
Beschw. verworfen durch BVerwG, Beschl. v. 11.9.2015 – 5 PB 27.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-24 |
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