Wahlanfechtungsbefugnis der Geschäftsleitung der gemeinsamen Einrichtung
§ 25 BPersVG.
Die Anfechtung einer Personalratswahl durch die Geschäftsleitung einer gemeinsamen Einrichtung steht der Geschäftsleitung insgesamt zu und muss im Antrag durch entsprechende Bezeichnung der Anfechtenden oder ausdrücklichen Vertretungshinweis zum Ausdruck kommen. Der/m Vorsitzenden der Geschäftsleitung allein steht nicht per se ein eigenes Anfechtungsrecht zu.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 4 Seiten € 5,56* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.