§ 25 BPersVG.
Die Anfechtung einer Personalratswahl durch die Geschäftsleitung einer gemeinsamen Einrichtung steht der Geschäftsleitung insgesamt zu und muss im Antrag durch entsprechende Bezeichnung der Anfechtenden oder ausdrücklichen Vertretungshinweis zum Ausdruck kommen. Der/m Vorsitzenden der Geschäftsleitung allein steht nicht per se ein eigenes Anfechtungsrecht zu.
(Leitsatz d. Red.)
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2015 – 5 P 1.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
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