Wahlanfechtungsfrist für eine Personalratswahl, BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 6 P 10.03 –
Das Wahlergebnis, dessen Bekanntgabe die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 25 BPersVG in Lauf setzt, erfasst die Zahl der insgesamt abgegebenen sowie der gültigen und ungültigen Stimmen, die Zahl der auf die Listen bzw. Bewerber entfallenen Stimmen sowie die Namen der zu Personalratsmitgliedern gewählten Bewerber.
§§ 23, 25 BPersVG.
§§ 20, 21, 23 BPersVWO.
BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 6 P 10.03 –
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