Wahlberechtigung nur bei Dienststellenzugehörigkeit und Beschäftigteneigenschaft
Die Wahlberechtigung eines Beschäftigten setzt nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW sowohl die Beschäftigteneigenschaft als auch die Dienststellenzugehörigkeit voraus. Beide Tatbestandsmerkmale knüpfen aber im Anwendungsbereich des LPVG NRW an dieselbe Voraussetzung – nämlich der Eingliederung in die Dienststelle (im Sinne der Ausübung einer weisungsgebundenen Tätigkeit) – an (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2013 – 20 A 2092/12.PVL –). Die Eingliederung von Beschäftigten, die dem Personalkörper einer GmbH angehören und tatsächlich in der Dienststelle tätig sind, kann nicht allein aus einer engen Verbindung zwischen der GmbH und der Dienststelle (die Gesellschaftsanteile der GmbH liegen zu 100 % bei der Dienststelle, der Dienststellenleiter ist zugleich der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH, auch im Übrigen bestehende personelle Verflechtungen zwischen dem Leitungspersonal der GmbH und demjenigen der Dienststelle, enge organisatorische Verbindungen zwischen Dienststelle und GmbH) hergeleitet werden.
§§ 10, 22 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2014 – 20 A 2155/12.PVL –
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