1. Eine eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen Dienststelle eingerichtete „Ausbildungswerkstatt“ ist nur dann entgegen eines Organisationsbefehls als von vornherein selbständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie einerseits nach ihrem Aufgabenbereich und andererseits nach ihrer Organisation gerade auch in Bezug auf das Stammpersonal selbständig ist.
2. Ist zwar nach den jeweiligen Aufgabenbereichen der „Ausbildungsbetrieb“ aus dem „sonstigen Dienstbetrieb“ einer einheitlichen Dienststelle herausgelöst, sind die Auszubildenden gleichwohl in diese einheitliche Dienststelle eingegliedert und bei Personalratswahlen wahlberechtigt, wenn die sie betreffenden maßgeblichen personellen Maßnahmen vom Dienststellenleiter und nicht vom Leiter der Ausbildungseinrichtung eigenverantwortlich getroffen bzw. gegenüber der Wehrverwaltung vorbereitet werden.
§ 51 Abs. 1 BBiG.
§ 19 BetrVG.
§§ 4, 6, 13, 25, 92 BPersVG.
NdsOVG, Beschl. v. 15. 05. 2013 – 17 LP 8/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-23 |
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