Den von einem privaten Verleiher in einer Dienststelle eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen steht nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle zu.
§ 14 AÜG.
§§ 3, 5, 9, 10 HPVG.
HessVGH, Beschl.v.18. 11. 2010 – 22 A 959/10.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-24 |
Seiten 260 - 263
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