Wegen Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren unzulässige Zurückstufung, BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – BVerwG 1 D 13.04 –
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG ist nach einer Verurteilung in einem sachgleichen Strafverfahren eine Zurückstufung in Fortführung der Rechtsprechung zu § 14 BDO grundsätzlich nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen.
Dieses Maßnahmeverbot und das auf getilgte Zurückstufungen erweiterte Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG gelten wegen materiellrechtlicher Besserstellung der angeschuldigten Beamten auch in so genannten Altverfahren nach der BDO (Fortführung der mit Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 D 23.03 – BVerwGE 120, 218 = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 6 = NVwZ 2005, 96 begründeten Rechtsprechung).
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