Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG ist nach einer Verurteilung in einem sachgleichen Strafverfahren eine Zurückstufung in Fortführung der Rechtsprechung zu § 14 BDO grundsätzlich nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen.
Dieses Maßnahmeverbot und das auf getilgte Zurückstufungen erweiterte Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG gelten wegen materiellrechtlicher Besserstellung der angeschuldigten Beamten auch in so genannten Altverfahren nach der BDO (Fortführung der mit Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 D 23.03 – BVerwGE 120, 218 = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 6 = NVwZ 2005, 96 begründeten Rechtsprechung).
§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 BDG.
§§ 64 Abs. 1 Nr. 7, 76 Abs. 3 Satz 1, 87 Abs. 1 Satz 1 BDO.
§§ 54 Sätze 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – BVerwG 1 D 13.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 115 - 118
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