Wegstreckenentschädigung für freigestellte Personalratsmitglieder
§§ 8, 45 Abs. 1 SächsPersVG.
§§ 4, 5 SächsRKG.
1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG steht freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Reisekostenvergütung in Gestalt der „großen Wegstreckenentschädigung“ in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG zu, wenn die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Vergleich zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit zu einer gewichtigen Zeitersparnis führt (hier täglich bis zu 80 Minuten bei einer Gesamtwegezeit von bis zu drei Stunden).
2. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung für solche Fahrten sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle und zurück anzurechnen.
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