Die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat im Sinne der §§ 55 f. BPersVG gebildeten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, ist anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle, also der Hauptdienststelle und auch den personalvertretungsrechtlich selbständigen Nebendienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG zu beantworten.
§§ 55, 6 Abs. 3, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4 BPersVG.
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.11.2017 – 17 LP 4/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-23 |
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