Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nicht über einen Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter, wenn ein vorhandener Arbeitnehmer wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis und der öffentliche Arbeitgeber muss einen Arbeitsplatz freihalten
§ 9 BPersVG.
§ 41 Abs. 1 u. 2 HO Bln.
Art. 89 Abs. 1 BlnVerf.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. 5. 2014 – 60 PV 22.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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